Das neue Kindschaftsrecht, das ab dem 01.07.98 gilt, macht ein Ende
mit der einseitigen Vergabe des elterlichen Sorgerechts und hebt die
Benachteiligungen nichtehelicher Kinder auf. Mit diesen
Gesetzesänderungen werden Eltern endlich in die Lage versetzt, in allen
Lebens- situationen Entscheidungen über das Wohl ihrer Kinder gemeinsam
zu treffen. So ist es jetzt möglich, daß Väter nichtehelicher Kinder das
Sorgerecht erhalten - ledige Mütter brauchen sich in Sachen Erziehung
ihrer Kinder nicht länger vom Jugendamt dreinreden lassen.
Bei einer
Scheidung und sogar bei der Trennung eines unverheirateten Paares bleibt
es beim gemeinsamen Sorgerecht. Nach dem neuen Gesetz haben nun die
Kinder das Recht, daß sich beide Elternteile um sie kümmern. Dabei
spielt es keine Rolle mehr, ob sie verheiratet sind oder nicht. Ganz
bewußt will der Gesetzgeber mit diesem Rückzug aus der Privatsphäre
Eltern ermutigen, sich auch in problembehafteten Situationen - wie etwa
der einer Trennung - gemeinsam weiter um ihre Kinder zu sorgen.
Die Änderungen in diesem
Punkt sind besonders wichtig für die über 2.000.000 unverheirateten
Paare in Deutschland. Im Rahmen eines gemeinsamen Sorgerechtes ist es
jetzt auch den Vätern möglich, die Erziehung ihrer Kinder
mitzubestimmen. Die Regelungen erleichtern dem Vater die Übernahme von
Verantwortung im Alltag, z.B. bei Arztbesuchen oder - später - auch in
Gesprächen mit Lehrern, da er jetzt als Sorgeberechtigter ebenfalls
Entscheidungen im Sinne des Kindes treffen kann. Auf diesem Weg bekommt
auch das Kind das wichtige Gefühl, daß es zwei gleichberechtigte
Elternteile hat. Schon aus diesem Grund sollten nichtverheiratete Paare
die Möglichkeit des neuen Sorgerechtes nutzen. Voraussetzung ist aber,
dass BEIDE Elternteile es wünschen - § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - diese Regelung macht Sinn, da die Möglichkeiten des neuen Rechts
ohne ein Vertrauen der Elternteile zueinander ihr Ziel verfehlen würden.
Ja
- das wird sogar empfohlen. Besondere Formalitäten werden nicht
verlangt. Für die Abgabe einer solchen Erklärung reicht der Gang zu
einem Notar oder zum Jugendamt. Alles, was Sie dazu benötigen sind die
beiden Personalausweise der Eltern, die Geburtsurkunde des Babys (wenn
die Erklärung nach der Geburt abgegeben wird), eine
Vaterschaftsanerkennung. Weitere Prüfungen des Jugendamtes wie z.B. die
der Lebensumstände, gibt es nicht mehr. Auch ist es für den Antrag keine
Voraussetzung mehr, daß die Eltern zusammen wohnen. Das gemeinsame
Sorgerecht hat auch über eine mögliche Trennung der Eltern hinaus
Bestand.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der Entscheidungen, die für das Kind getroffen werden. Dies sind zum einen die "Angelegenheiten des täglichen Lebens".
Diese kann bei einem gemeinsamen Sorgerecht jeweils der Elternteil
bestimmen, bei dem sich das Kind gerade aufhält (§ 1687 BGB), die "Entscheidungen, die Einfluß auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten".
Diese müssen die Eltern gemeinsam treffen. Weil im Gesetz keine
weiteren Einzelheiten geregelt sind, sollten die Eltern - schon um einem
möglichen, späteren Streit entgegenzuwirken - im Voraus bestimmen,
worüber sie gemeinsam entscheiden wollen. Solche Punkte können sein:
Wahl des Kindergartens und der Schule sportliche, musische oder andere
Förderungen religiöse Ausrichtung der Erziehung, größere Anschaffungen
für das Kind, Wahl von Ärzten und Krankenhäusern, medizinische
Eingriffe, Vertragsabschlüsse für das Kind.
Ja,
gerade dann, weil es in der Regel zum Wohl des Kindes ist - natürlich
nur, wenn die Elternteile ein entsprechendes Vertrauen zueinander haben.
Wenn
die Mutter sich das Sorgerecht mit dem Vater geteilt hat, kann sie
sicher sein, daß das Kind in diesem Fall beim Vater bleiben kann. Ohne
eine Sorgerechtserklärung müßte ein Familiengericht erst prüfen,
inwieweit es dem Wohl des Kindes dient, wenn der Vater das Recht
bekommt. Abgewogen wird dann z.B. zwischen Vater, Eltern der Mutter und
der Verwandtschaft der Mutter. Auch das Jugendamt würde prüfen und dem
Gericht Vorschläge machen.
Ohne daß die Mutter ihren Willen zu einem gemeinsamen Recht erklärt, bleibt das alleinige Sorgerecht bei ihr. Ist sie gegen eine solche Regelung - etwa weil der Vater bisher nur wenig Interesse für das Kind gezeigt hat - hat der Vater auch über den Rechtsweg keinerlei Möglichkeiten, ein Sorgerecht zu erzwingen.
Um das Recht des Kindes auf beide
Elternteile (§ 18 KJHG) zu gewährleisten, wurde dem Vater ein Recht auf
den Umgang mit dem Kind eingeräumt. Die Jugendämter sind in Streitfällen
nun zum einen dazu verpflichtet, das Kind bei der Erlangung des
Kontaktes zu beiden Elternteilen zu unterstützen und diese Kontakte zu
fördern - zum anderen aber auch abzuwägen, inwieweit sie dem Wohle des
Kindes dienen. Häufig erhob bisher ein Elternteil den Einwand, daß der
Aufenthalt beim Partner schädlich für das Kind sei. In diesem Fall kann
jetzt der Richter einen "geschützten Umgang" anordnen - also bestimmen,
daß z.B. eine Aufsichtsperson des Jugendamtes dabei ist.
Die sogenannte "Vermögenssorge".
Sie ist die Pflicht, sowohl das Vermögen, als auch ein Einkommen des
Kindes umsichtig zu verwalten. Wenn ein Sorgeberechtigter gegen diese
Pflicht verstößt, kann ihm durch ein Gericht die Vermögenssorge entzogen
werden.
Die
sogenannte "Amtspflegschaft" für nichteheliche Kinder ist jetzt
abgeschafft. Mußte sich eine unverheiratete Mutter ihr Sorgerecht bisher
mit dem Jugendamt teilen, kann sie diese bestehende Amtspflegschaft
jetzt mit einem formlosen Antrag beim Jugendamt beenden. Wird dieser
Antrag nicht gestellt, wandelt sich lt. § 1713 BGB die bisherige
Pflegschaft in eine "Beistandschaft" um. Das heißt, daß sich das
Jugendamt nicht länger um grundsätzliche Fragen des Sorgerechtes
kümmert, sondern nur noch auf Wunsch behilflich ist - z.B. bei der
Vaterschaftsfeststellung oder bei der Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen. Mütter, die eine Beistandsschaft des Jugendamtes
wünschen, können diese auch in den neuen Bundesländern schon vor der
Geburt des Kindes beantragen.
Seit dem 01. Juli können
Mütter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, eine
Bescheinigung vom Jugendamt darüber bekommen, daß sie allein
sorgeberechtigt sind. Falls es nötig werden sollte, können sie damit
z.B. gegenüber Ärzten, Schulen und Kindertagesstätten ihr alleiniges
Recht nachweisen.
Nichteheliche und eheliche Kinder sind nun rechtlich gleichgestellt und erhalten den gleichen Unterhalt. Basis ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Richter bei der Festlegung der Höhe von Unterhaltszahlungen schon bisher orientierten. In dieser Tabelle findet sich eine Staffelung der Unterhaltshöhe je nach Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Um dieses Einkommen künftig besser bestimmen zu können, haben neben Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern nun auch die Finanzämter eine Auskunftspflicht gegenüber dem Familienrichter.
Übrigens: Wir können auch "e-Rezept"