Alle werdenden Mütter, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder mitversichert sind
haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und
Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und
Mutterschafts- oder Entbindungsgeld. Sofern sie nicht von anderer Seite
geleistet werden, erhalten Frauen ohne oder mit niedrigem Einkommen
vergleichbare Leistungen über die Sozialhilfe. Im Rahmen der Sozialhilfe
erhalten werdende Mütter einen Mehrbedarfszuschlag von 20% des
Sozialhilfe-Regelsatzes ab der 13. Schwangerschaftswoche (Hilfe zum
Lebensunterhalt).Außerdem haben Schwangere Anspruch auf einmalige
Leistungen für notwendige Anschaffungen und Übernahme von Mietschulden
oder -kautionen durch das Sozialamt. Die Krankenkasse übernimmt alle
Kosten, die innerhalb der Vorsorgeuntersuchungen sowohl für die Mutter,
als auch für das Kind anfallen. Medikamente, die aufgrund der
Schwangerschaft oder Entbindung rezeptiert werden, sind gebührenfrei.
Übernommen werden auch die Kosten eines Geburtsvorbereitungskurses,
nicht aber der Schwangerschaftsgymnastik. Gesetzliche Krankenkassen
tragen auch alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entbindung und
einem damit verbundenen Krankenhausaufenthalt auftreten. Darunter fallen
die Kosten der ärztlichen Betreuung, für Arznei- und Heilmittelkosten
und die Betreuung durch eine Hebamme. Der Krankenhausaufenthalt ist bei
einer normalen Geburt auf maximal sechs Tage beschränkt, es sei denn er
muß aus gesundheitlichen Gründen verlängert werden. Bis zum sechsten
Tag muß keine Zuzahlung geleistet werden. Gezahlt wird auch die
häusliche Nachsorge durch eine Hebamme bis zum 10. Tag nach der
Entbindung, bei Problemen ggf. auch länger.
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Um überhaupt Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben, müssen Sie zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung für mindestens zwölf Wochen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Vorversicherung) oder in einem Arbeitsverhältnis (Vorbeschäftigung) krankenversichert gewesen sein.
1. für Arbeitnehmerinnen in der ges. Krankenversicherung (pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder) | Nettoarbeitsgeld (bis zu 13 € pro Tag tragen die Krankenkassen, den Unterschiedsbetrag der Arbeitgeber) |
2. für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Selbständige, familienmitversicherte Frauen, Studentinnen) | bei Anspruch auf Krankengeld: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Sonst: Einmaliges Entbindungsgeld von 75 € |
3. für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen ohne Krankenversicherung | Einmaliges Mutterschaftsgeld bis zu 200 € vom Bundesvesicherungsamt, den Unterschied zwischen 13 € pro Tag und dem Nettoarbeitsgeld trägt der Arbeitgeber |
4. für arbeitslose Frauen oder Frauen während der Ausbildung/Umschulung | Umwandlung des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes in Mutterschaftsgeld derselben Höhe |
5. für Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde | wie 1. oder 3. aber: Krankenkasse bzw. Bundesversicherungsamt zahlt auch den Arbeitgeberzuschuß aus |
§ Mutterschutzgesetz, Reichsversicherungsverordnung, Arbeitsförderungesetz
= Krankenkasse, Bundesversicherungsamt
i Krankenkasse, Arbeitsamt, Arbeitgeber, Bundesveersicherungsamt
Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz
während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Es besteht
keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber! Allerdings ist der
Schutz durch die Mutterschutzgesetze nur gegeben, wenn der Arbeitgeber
Bescheid weiß. Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis vom Arzt oder von einer
Hebamme verlangen. Die Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen.
Falls
die Arbeitnehmerin dennoch eine Kündigung erhält muss sie bis
spätestens zwei Wochen nach Erhalt mittels eines Attestes auf die
Schwangerschaft hinweisen. Sollte daraufhin die Kündigung
aufrechterhalten bleiben, können Sie das Arbeitsgericht bzw. das
Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Sie selbst können während der
Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist
nach der Entbindung kündigen. Für Beamtinnen gelten im Beamtenrecht
festgelegte abweichende Regelungen. Lassen Sie sich bei Ihrer
Dienstbehörde beraten!
Es gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz
während der Schwangerschaft und Stillzeit. Für Tätigkeiten, bei denen
Leben und/oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet ist,
besteht Beschäftigungsverbot.
Während der Schutzfristen (6 Wochen vor, in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung) dürfen Frauen nicht beschäftigt werden, es sei denn Sie erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen! Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung besteht ein ausnahmsloses, absolutes Beschäftigungsverbot. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Bei einer Frühgeburt werden die Tage, die das Baby zu früh gekommen ist bis maximal 18 Wochen hinzugefügt.
Übrigens: Wir können auch "e-Rezept"